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DIE STADTENTWICKLER GmbH

Ludwigstraße 22

87600 Kaufbeuren


fon 0049 (0)8341.9987514

info@diestadtentwickler.com
www.diestadtentwickler.com

 

 

Geschäftsführung: Andreas Sräga

Sitz der Gesellschaft: Kaufbeuren   

HRB 13257 Amtsgericht Kempten

 

Mitglied der Architektenkammer Bayern

Nr.: 187.549

 

USt-IdNr. DE305558388 

 

 

Design: Agentur ais GmbH

Bildnachweis: shutterstock, Agentur ais

 

 

Haftungsausschluss:

 

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(Quellenangaben: Disclaimer eRecht24)

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

DIE STADTENTWICKLER GmbH

 

Geschäftsführung:

Andreas Sräga
Annegret Michler

​

Ludwigstraße 22

87600 Kaufbeuren

 

Sitz der Gesellschaft: Kaufbeuren

Amtsgericht Kempten – HRB 13257

Stand: 31.3.2016

 

 

I. Allgemeine Regeln für Beratungs- und Planungsleistungen

 

1. Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

 

1.1  Die Bestimmungen der Abschnitte 1.1 bis 1.11 gelten für sämtliche Beratungs- und Planungsleistungen/-angebote der DIE STADTENTWICKLER GmbH, Kaufbeuren, (nachfolgend „DIE STADTENTWICKLER“ benannt) und für sämtliche Verträge von DIE STADTENTWICKLER mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ benannt) unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von DIE STADTENTWICKLER angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungs- und Planungsleistungen.

1.2  Soweit Verträge über Beratungs- oder Planungsleistungen oder entsprechende Angebote von DIE STADTENTWICKLER Bestätigungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

1.3  Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst von DIE STADTENTWICKLER trotz Kenntnis ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4  DIE STADTENTWICKLER erbringen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kommunalberatung und Standortberatung, insbesondere in den Bereichen der städtebaulichen Planung und Kommunalentwicklung.

 

 

2. Leistungsumfang und Berichtspflicht

 

2.1  Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus dem Angebot von DIE STADTENTWICKLER inkl. etwaiger Anlagen sowie aus der Angebotsbestätigung. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungs- oder Planungsvertrages.

2.2  Auf Verlagen des Auftraggebers hat DIE STADTENTWICKLER Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Soll DIE STADTENTWICKLER einen umfassenden schriftlichen Bericht erstellen, muss dieses gesondert vereinbart werden.

2.3  Die Leistungen von DIE STADTENTWICKLER sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich hieraus ergebenden Pläne, Konzeptionen und Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob und wann die Pläne, Konzeptionen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

2.4  Hat DIE STADTENTWICKLER die vereinbarten Leistungen erbracht, so wird das dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Der Auftrag gilt als durchgeführt und beendet, wenn der Auftraggeber die Übernahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat oder der Auftraggeber der Mitteilung von DIE STADTENTWICKLER nicht spätestens innerhalb zwei Wochen mit schriftlicher Begründung widerspricht.

 

 

3 . Änderungen des Auftrags

 

3.1 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform. Solange die Änderungen nicht schriftlich dargelegt sind, führt DIE STADTENTWICKLER die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

3.2 DIE STADTENTWICKLER GmbH ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers zu berücksichtigen, sofern dieses im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich der Zeitplanung, zumutbar ist. Dadurch entstehende Mehrkosten werden nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergütet.

 

 

4. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

 

4.1 Soweit der/die für das Projekt vorgesehene Mitarbeiter/in von DIE STADTENTWICKLER – bei Vertragsabschluss unvorhersehbar – ausfällt, ist DIE STADTENTWICKLER GmbH nach Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag den/die Mitarbeiter/in gegen eine entsprechend

qualifizierte Person auszuwechseln. Der Auftraggeber wird hierzu sein Einverständnis geben, wenn die Ablösung des/der bisherigen Mitarbeiters/in aus organisatorischen Gründen zwingend erforderlich ist und eine qualifizierte Ersatzperson angeboten wird. DIE STADTENTWICKLER GmbH ist wahlweise berechtigt, die Erfüllung der Dienstleistungen um die Dauer der Verhinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

4.2 Abschnitt I.4.1 gilt entsprechend beim Eintritt von höherer Gewalt. 4.3 Soweit durch Hindernisse gemäß I 4.1. oder 4.2. die Erfüllung der

Vertragspflichten auf unabsehbare Zeit unmöglich machen, wird DIE STADTENTWICKLER GmbH

von den Vertragspflichten frei.
4.4 Soweit Verzögerungen gemäß I.4.1 oder 4.2 die Erfüllung der Vertragspflichten

für den Auftraggeber unzumutbar werden, kann der Auftraggeber DIE STADTENTWICKLER eine angemessene Frist zur Fortsetzung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Der Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen durch DIE STADTENTWICKLER bleibt hiervon unberührt.

4.5 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von DIE STADTENTWICKLER zu vertreten sind, bestimmt sich die Haftung nach Abschnitt I.6.

 

 

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, DIE STADTENTWICKLER im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen, insbesondere hat der Auftraggeber alle notwendigen und bedeutsamen Unterlagen, Dokumente und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber informiert DIE STADTENTWICKLER unverzüglich und ungefragt über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung von Bedeutung sein könnten.

5.2 Auf Verlangen von DIE STADTENTWICKLER hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

5.3 Der Auftraggeber stellt DIE STADTENTWICKLER die/den zur Auftragserfüllung notwendigen Ansprechpartner zur Verfügung.

5.4 Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag andere Dienstleister nur im Einvernehmen  einbeziehen oder beauftragen.

5.5 Von DIE STADTENTWICKLER gelieferte Zwischenberichte und Zwischenergebnisse werden vom Auftraggeber unverzüglich darauf hin überprüft,

ob die darin enthaltenen Informationen über den Aufraggeber zutreffen. Erforderliche Korrekturen oder Änderungswünsche werden DIE STADTENTWICKLER unverzüglich mitgeteilt.

 

 

6. Haftung

 

6.1 DIE STADTENTWICKLER erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Dienstleistungsunternehmens.

6.2 Wenn und soweit etwaige Beratungs- oder Planungsfehler darauf beruhen, dass der Auftraggeber die unter Abschnitt I.5. Genannten Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von DIE STADTENTWICKLER ausgeschlossen.

6.3 DIE STADTENTWICKLER haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg auf Grund von Beratungs- oder Planungsleistungen und resultierenden Empfehlungen. Für Schäden haftet DIE STADTENTWICKLER, egal aus welchem Rechtsgrund, nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

6.4 Eine Haftung für leichte Schäden oder einfache Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

6.5 Die vertraglichen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen DIE STADTENTWICKLER verjähren in 12 Monaten ab Anspruchsentstehung.

 

 

7. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Kündigung

 

7.1 DIE STADTENTWICKLER GmbH räumt dem Auftraggeber das Recht ein, jeden Beratungs- und Planungsvertrag, ausgenommen Verträge der unter Abschnitt II bezeichneten Art, mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung von DIE STADTENTWICKLER richtet sich in alle Fällen einer vorzeitigen Kündigung nach dem Abschnitt I.7.

7.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachte Leistung von DIE STADTENTWICKLER zahlt der Auftraggeber das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen. Berechnungsgrundlage für Honorare sind dabei die vereinbarten Tages- oder Stundensätze der/desjenigen Beraters/in, der/die für das konkrete Projekt eingesetzt wurden.

7.3 Abschnitt I.7 ist entsprechend anzuwenden, wenn DIE STADTENTWICKLER den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet.

 

 

8. Geheimhaltung und Datenschutz

 

8.1 DIE STADTENTWICKLER wird alle Informationen und Kenntnisse über interne Vorgänge des Auftraggebers, die auf Grund des Auftrages erhalten werden, strikt vertraulich behandeln, soweit diese Informationen nicht ohnehin allgemein bekannt sind. Die Verschwiegenheitspflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertrags fort.

8.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrags und im Rahmen des Vertrags erstellt Leistungen von DIE STADTENTWICKLER unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten.

 

 

9. Vergütung

 

9.1 Es gilt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung ohne jeden Abzug fällig und auf ein von LEUNINGER & MICHLER angegebenes Konto zu überweisen. Ab Verzugseintritt steht DIE STADTENTWICKLER ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

9.2 Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.

9.3 Fremdkosten, Auslagen, Spesen/Reisekosten sind DIE STADTENTWICKLER nach Vereinbarung gegen Vorlage der entsprechenden Belege gesondert zu vergüten.

9.4 Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird dieser DIE STADTENTWICKLER alle dadurch entstehenden Kosten ersetzen und DIE STADTENTWICKLER von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

 

 

10. Schutz des geistigen Eigentums

 

10.1 Die von DIE STADTENTWICKLER angefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation, bedarf der vorherigen Genehmigung von

DIE STADTENTWICKLER. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sein sollte.

10.2 Bei Verstoß gegen die Bestimmungen von Ziffer 10 steht DIE STADTENTWICKLER ein zusätzliches Honorar in einer den Umständen nach angemessenen Höhe zu.

 

 

11. Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen

 

11.1 Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat DIE STADTENTWICKLER an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.

11.2 Nach dem Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat DIE STADTENTWICKLER alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragserfüllung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, sonstige Pläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen, sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

11.3 Die Pflicht von DIE STADTENTWICKLER zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt 6 Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen 3 Jahre. Bei den nach Ziffer I.12 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

 

 

12. Sonstiges

 

12.1 Der Auftraggeber und DIE STADTENTWICKLER gestatten sich wechselseitig, im Rahmen von Marketing- und / oder Online-Auftritten den Namen und das Logo des jeweils Anderen zu nutzen, insbesondere auf die Zusammenarbeit und die Dienstleistung des jeweils Anderen hinzuweisen.

12.2 DIE STADTENTWICKLER GmbH ist nach Absprache mit dem Auftraggeber jederzeit zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an qualifizierte Dritte berechtigt.

 

 

13. Schlussbestimmungen

 

13.1 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur bzw. bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

13.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrags bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

13.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kaufbeuren.

 

 

II. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

 

1. Anwendungsbereiche

 

1.1 Die Regelungen in den Abschnitten II. 2.-4. gelten für Beratungs- und Planungsangebote und –verträge von DIE STADTENTWICKLER für die Erstellung von Gutachten, Analysen, städtebauliche Planungen, Studien, Dokumentationen und anderen Werken, wenn die Vergütung von DIE STADTENTWICKLER gemäß diesem Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkvertrag). Die Bestimmungen gelten auch für entsprechende Teilleistungen.

 

 

2. Ergänzende Mitwirkungspflicht des Auftragsgebers bei Werkverträgen

 

2.1  Wenn und soweit es zur Erstellung des Werkes der Lieferung von Daten, Inhalten (v.a. Texte, Bilder) oder ähnlichem Material seitens des Auftraggebers bedarf, so ist deren pünktliche oder vollständige Ablieferung Voraussetzung für die ordnungsgemäße Abwicklung dieses Vertrages. Wenn und soweit etwaige eines von DIE STADTENTWICKLER erstellten Werks darauf beruhen, dass der Auftraggeber die unter Abschnitt I.5. und / oder Abschnitt II.2. genannten Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von DIE STADTENTWICKLER ausgeschlossen.

2.2  Der Auftraggeber versichert DIE STADTENTWICKLER, dass sämtliche zur Verfügung gestellte Materialien frei benutzt und bearbeitet werden können. Der Auftraggeber versichert insbesondere, dass er über alle erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügt.

2.3  Der Auftraggeber stellt DIE STADTENTWICKLER von möglichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien erhoben werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung zur Abwehr dieser Ansprüche.

 

 

3. Abnahme von Werkverträgen

 

3.1 DIE STADTENTWICKLER legt dem Auftraggeber das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber das Werk bei Vorlage oder sonstiger

Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber gilt als Abnahme.

3.2  Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, tritt an deren Stelle die Mitwirkung seitens DIE STADTENTWICKLER an den Auftraggeber über die Vollendung des Werkes.

3.3  Die Abschnitte II.3. gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen von DIE STADTENTWICKLER innerhalb der einzelnen im Beratungs-/Planungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahmetermine vereinbart werden.

 

 

4. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

 

4.1  Etwaige Mängel und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind DIE STADTENTWICKLER unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

4.2  Die Beschränkungen aus Abschnitt I. gelten nicht, wenn und soweit Schadenersatzansprüche auf das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von DIE STADTENTWICKLER zu erstellenden Werkes beruhen.

4.3  Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

4.4  Die Verjährungsfrist für Werkleistungen von DIE STADTENTWICKLER beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme des Werkes.

4.5  Im Übrigen bleiben die Regelungen aus Abschnitt I. unberührt.

 

 

5. Copyright-Vermerke

 

5.1 Soweit DIE STADTENTWICKLER im Rahmen ihrer Leistungen für den Auftraggeber schutzrechtsfähige Leistungen oder Teilleistungen entwickelt, steht DIE STADTENTWICKLER das Recht auf Urhebernennung zu. DIE STADTENTWICKLER ist insofern berechtigt, nach Absprache mit dem Auftraggeber einen Urhebervermerk in marktüblicher Form und Gestaltung anzubringen. 

 

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